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§ 3 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

2. Abschnitt

Maßnahmen bei MKS-Verdacht Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§ 3.

(1) Unmittelbar nach der Anzeige des Seuchenverdachts hat der Bürgermeister gemäß § 20 TSG oder gegebenenfalls die Behörde gemäß § 24 Abs. 2 TSG eine vorläufige Sperre über den betroffenen Tierhaltungsbetrieb zu verhängen und Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan einzuleiten, um den Verdacht auf MKS auszuschließen oder zu bestätigen.

(2) Anschließend haben der Bürgermeister oder gegebenenfalls die Behörde die in § 20 TSG angeführten Maßnahmen für den vorläufig gesperrten Tierhaltungsbetrieb zu verfügen sowie eine Probennahme durch einen amtlichen Tierarzt im Anschluss an die klinische Untersuchung aller verdächtigen Tiere vornehmen zu lassen. Die Proben sind seuchensicher an das nationale Referenzlabor zu verbringen. Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Probenanalysen sind unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(3) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007 (TKZVO 2007) oder der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (RKZVO 1998) sowie andere nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand zu überprüfen.

(4) Alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder eines anderen Organs der Behörde gemäß § 21 Abs. 4 TSG zu zählen. Dabei ist für jede Kategorie der Tiere empfänglicher Arten aufzuzeichnen, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind. Die Zählung ist vom Tierhalter regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Informationen sind vom Tierhalter auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und von diesem bei jedem Kontrollbesuch zu überprüfen.

(5) Weiters ist vom amtlichen Tierarzt ein Bestandsverzeichnis aller Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryonen, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu zu errichten und aufzubewahren.

(6) Sofern dies im Interesse einer raschen Tilgung der Seuche geboten ist, hat die Behörde gemäß § 25 TSG die tierschutzgerechte Tötung von seuchenverdächtigen Tieren des betroffenen Tierhaltungsbetriebes anzuordnen.

(7) Anlässlich der Tötung von Tieren sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.

(8) Alle verendeten und gemäß Abs. 6 getöteten Tiere sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099238

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