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§ 3 MitV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2023

Detaillierungsgrad der Mitteilung

§ 3.

(1) Dem Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.

(2) Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:

  1. 1. Kündigungsfristen und -termine,
  2. 2. Taktung,
  3. 3. Entgelterhöhungen für Hauptleistungen und für Nebenleistungen,
  4. 4. Einführung von neuen Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen und
  5. 5. Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.

(3) Bei Entgelterhöhungen und bei Einführungen von neuen Entgelten ist anzugeben, ob es sich um einmalige, regelmäßig wiederkehrende oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.

Schlagworte

Kündigungstermin

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Gesetzesnummer

20012262

Dokumentnummer

NOR40252925

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Stichworte