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§ 3 Meldeverordnung GIMPI 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).

§ 3 Meldeverpflichtung

Meldepflichtige gemäß § 2 sind verpflichtet, Informationen gemäß Beilage A zum Gesamtbestand jener Gewerbeimmobilien im Inland an die Oesterreichische Nationalbank zu melden, die

  1. 1. vom Sicherheitengeber mit dem Zweck der Erzielung einer Rendite oder zur Ausübung seines Geschäftes gehalten werden und
  2. 2. als Gewerbeimmobilien-Sicherheiten (§ 2 Abs. 2 letzter Satz) gemäß GKE-V 2018 zu melden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Gesetzesnummer

20011669

Dokumentnummer

NOR40238181

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