Abwicklungsorganisation
§ 3.
Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 1 und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
20012449
Dokumentnummer
NOR40258130
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