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§ 3 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

2. Abschnitt

Ausbildung Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

§ 3

(1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst

  1. 1. das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und
  2. 2. das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8.

    Für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und Absolventen/-innen des Studiums der Humanmedizin oder Zahnmedizin entfällt das MAB-Basismodul.

(2) Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 umfassen die in denAnlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.

(3) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.

(4) Die Kombinationen der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.

(5) Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:

  1. 1. das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1,
  2. 2. mindestens drei MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
  3. 3. das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.

(6) Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:

  1. 1. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder zum/zur medizinischen/r Masseur/in gemäß MMHmG,
  2. 2. mindestens ein MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
  3. 3. das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.

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