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§ 3 Luftfahrt-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

§ 3

Die Entschädigungsleistungen sind mit jenem Betrag begrenzt, der dem festgestellten Einnahmenausfall in der Zeit zwischen 11. und 14. September 2001 entspricht, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Die Entschädigungsleistungen je Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehr als 4/365 der Umsatzerlöse gemäß § 232 Abs. 1 HGB des letzten vor dem 11. September 2001 endenden Geschäftsjahres betragen.

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