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§ 3 Lagerstättengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1947

§ 3

Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hiebei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen zu ermitteln. Über Verlangen ist den genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

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