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§ 3 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1927

§ 3

§. 3.

Die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Sicherung der gefährdeten Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen kann jeder Betheiligte, und wenn die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben wurden, auch das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ begehren.

In dem Ansuchen ist der Sachverhalt, welcher das Begehren veranlaßt, und der Zweck der Curatelbestellung anzugeben.

Wird das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen gestellt, so hat dieser seine Berechtigung zum Einschreiten durch Vorweisung der Theilschuldverschreibungen oder des Orginales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörigen Theilschuldverschreibungen bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt darzuthun.

Findet das Gericht das Begehren begründet, so hat es die Bestellung des Curators unter Angabe des Anlasses und Zweckes der Bestellung zu verfügen.

Wenn das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen ausgeht, so kann die Bestellung des Curators von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die daraus entstehenden Kosten abhängig gemacht werden (§ 6, Absatz 5 und 6).

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