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§ 3 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 3.

(1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

  1. - die Renditen des OGAW über
  2. - nicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
  3. - -Jahren gerechnet wird.

Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:

  1. - das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
  2. - Perioden darstellt:

(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131228

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