§ 3.
(1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:
- wobei:
- -
die Renditen des OGAW über
- -
nicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
- -
-Jahren gerechnet wird.
Dies bedeutet und
für wöchentliche Renditen und
und
für monatliche Renditen, wobei:
(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131228
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