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§ 3 Kennzeichnung von Lederbekleidung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 3

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen.

(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. für die Beschaffenheit von Lederbekleidung:
  1. a) die Bezeichnung des Leders nach der Haut oder dem Fell des entsprechenden Tieres (zB Rind, Kalb, Ziege, Schaf, Lamm, Pferd, Hirsch, Reh, Antilope, Schwein);
  2. b) die Bearbeitungsart (Volleder, Narbenspaltleder, Fleischspaltleder),
  3. c) die Lederart (zB Velours, Nappa, Nubuk, Anilin, Sämisch);
  1. 2. für die Pflege:
  1. a) der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches für alle verarbeiteten Materialien geeignete fachmännische Reinigungsverfahren angewendet werden soll;
  2. b) beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit (Reinigungsflotte) anzugeben.

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