vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 IG-FestV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

§ 3

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. 1. Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
  2. 2. die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
  3. 3. Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
  4. 4. Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
  5. 5. Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
  6. 6. der Umfang der Vermögenstrennung und
  7. 7. lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte