Einrichtung von Kontroll- und Beobachtungszonen
§ 3.
(1) Die Gebiete gemäßAnhang A werden ab dem dort genannten Datum zur Kontrollzone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.
(2) Die Gebiete gemäßAnhang B werden ab dem dort genannten Datum zur Beobachtungszone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.
(3) Die Gebiete gemäßAnhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Beobachtungszone auf Grund eines von einem anderen Mitgliedstaat gemeldeten Verdachtsfall von Geflügelpest auf Grund des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.
(4) Jede Kontrollzone ist von der Bezirksverwaltungsbehörde an markanten Punkten der Begrenzung des betroffenen Gebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005050
Dokumentnummer
NOR40083736
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