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§ 3 HGHAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

Entgelt.

§ 3.

(1) Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

(2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094856

alte Dokumentnummer

N6196221231L

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