materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2024
Entgelte
§ 3.
(1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,21 € zu berechnen.
(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 12,87 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012229
Dokumentnummer
NOR40252312
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