materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2021
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011307
Dokumentnummer
NOR40226941
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