materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2026
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026
Gesetzesnummer
20012929
Dokumentnummer
NOR40270357
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