§ 3 GuK-LFV 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Abschnitt

Qualifikationsprofile Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

§ 3.

(1) Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in derAnlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.

(2) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.

(3) Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Pflegepädagogik,
  2. 2. Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
  3. 3. Lehren und Lernen,
  4. 4. Berufspraktikum,
  5. 5. Masterarbeit.

(4) Das Berufspraktikum gemäß Abs. 3 Z 4 hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt III.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt I.3) und „Lernberatung“ (Punkt III.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.

(5) Die Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 5 hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.

(6) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Abs. 1 auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 5 eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Abs. 5 zu beinhalten.

Schlagworte

Lehrsituation, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013201

Dokumentnummer

NOR40278663

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