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§ 3 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Allgemeine Gesichtspunkte

§ 3

(1) Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den psychologischen, pädagogischen und rechtlichen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in § 9 Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus – vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.

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