§ 3 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 3.

Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045204

alte Dokumentnummer

N3197119320S

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