§ 3.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR12045204
alte Dokumentnummer
N3197119320S
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