§. 3.
(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
- 1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
- 2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
- 3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
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