Zuständige Behörde
§ 3
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG.
(2) Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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