§ 3 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Vorrangige Aufnahme

§ 3.

Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Gesetzesnummer

20011236

Dokumentnummer

NOR40225026

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