§ 3 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG

§ 3.

(1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B‑GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2019 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.

(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20011433

Dokumentnummer

NOR40229671

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