Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG
§ 3.
(1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B‑GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2017 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
20010518
Dokumentnummer
NOR40210317
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