materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022
Beseitigung von Ungleichheiten
§ 3.
Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20009303
Dokumentnummer
NOR40175165
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
