Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 3
Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40038009
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