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§ 3 FMA-GebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.2017

§ 3.

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20003389

Dokumentnummer

NOR40196285

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