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§ 3 FJMV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2019 anzuwenden (vgl. § 4).

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3.

Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

Schlagworte

Datenmerkmal, Datensatzmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010505

Dokumentnummer

NOR40210131

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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