Ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2019 anzuwenden (vgl. § 4).
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20010505
Dokumentnummer
NOR40210131
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