§ 3.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20009384
Dokumentnummer
NOR40176739
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
