materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 272/2025
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
- 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
- 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
- gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 21,52 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 13,11 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
(2) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
20012766
Dokumentnummer
NOR40266812
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