materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 354/2023
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
- 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
- 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
- gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 18,97 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 11,56 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
(2) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntagszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
20012072
Dokumentnummer
NOR40248580
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
