materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 522/2021
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
- 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
- 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
- gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,94 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 10,32 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
(2) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntagszugschlag
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20011355
Dokumentnummer
NOR40227639
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