§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 315/2018

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von

  1. 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
  2. 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
  1. geb ührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,73 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 9,58 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).

(2) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag, Betreuerin

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20010064

Dokumentnummer

NOR40199298

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