§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 305/2018

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,35 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt das Zweifache des Stundenlohnes.

(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,99 € zu errechnen ist.

(3) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

20010059

Dokumentnummer

NOR40199192

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