materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 307/2018
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des Stundenlohnes von 14,34 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt der zweifache Stundenlohn. Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,96 € zu errechnen ist.
(2) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Gesetzesnummer
20010058
Dokumentnummer
NOR40199181
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