§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Freizeiteinrichtungen

§ 3

(1) Für die Betreuung von

  1. 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
  2. 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen

    gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,12 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 9,21 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).

(2) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

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