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§ 3 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 3.

Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20003103

Dokumentnummer

NOR40048481

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