§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1993

§ 3.

(1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH des Kontingentes Antragstellern, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 nachweislich Einfuhren der im § 1 angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007409

Dokumentnummer

NOR12081129

alte Dokumentnummer

N5199327236J

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