§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 3

(1) Das Kontingent wird auf der Grundlage aller ab dem 1. September 1991 eingelangten und am 15. September 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten insbesondere Anträge, denen eine gültige Faktura oder in Fällen, in denen im Ursprungsland der Ware eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr vorgesehen ist, eine Exportlizenz beigeschlossen ist.

(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1991 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

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