§ 3.
(1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 10. März 1989, BGBl. Nr. 142, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1990 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007039
Dokumentnummer
NOR12076805
alte Dokumentnummer
N5199011574J
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