§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

§ 3.

(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents unter den Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht haben.

(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents, ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007175

Dokumentnummer

NOR12077965

alte Dokumentnummer

N5199116467J

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