vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten

§ 3.

(1) Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.

(2) Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn

  1. 1. er sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,
  2. 2. er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen der öffentlichen Verkehrsmittel oder Parkplätzen, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder
  3. 3. er sich an einer Rastanlage im hochrangigen Straßennetz befindet oder
  4. 4. er sich an einer Tankstelle oder auf einem Tankstellenareal befindet.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.

(4) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss, und gängige Zahlungsarten anbieten.

(5) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben Angaben zu ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkten in das Ladestellenverzeichnis gemäß § 4a Abs. 1 und 3 einzutragen und diese laufend aktuell zu halten. Die Einstellung des Betriebes eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes ist innerhalb von zwei Wochen über das Ladestellenverzeichnis an die E‑Control zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40236486

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)