§ 3.
Der Beitragsschuldner hat auf Grund der in den §§ 1 und 2 festgelegten Grundsätze die Höhe der jeweils zu entrichtenden Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag und der zu gewährenden Lieferrücknahmeprämien zu ermitteln und die Beitragserklärung der Agrarmarkt Austria bis 31. Oktober 1995 einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10007734
Dokumentnummer
NOR12086722
alte Dokumentnummer
N5199549989J
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