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§ 3 EWStV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

(1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.

(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt

  1. 1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
  2. 2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
  3. 3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227292

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