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§ 3 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

§ 3

(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie& Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie& Beruf:

  1. 1. Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie Beruf.
  2. 2. Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.
  3. 3. Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.
  4. 4. Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.
  5. 5. Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.
  6. 6. Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vereinbarkeit von Familie Beruf.

(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

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