materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 9/2023
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Gesetzesnummer
20011527
Dokumentnummer
NOR40233104
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