§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2015 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 30. März 2015 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)