materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 68/2024
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
20012211
Dokumentnummer
NOR40251808
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