§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 68/2024

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

20012211

Dokumentnummer

NOR40251808

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