materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2022
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung hinsichtlich des § 24 des Kollektivvertrages wird der 1. April 2021, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen wird der 1. Februar 2021 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung hinsichtlich der Bestimmungen des Kollektivvertrages richtet sich nach der Geltungsdauer der Bestimmungen des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022
Gesetzesnummer
20011507
Dokumentnummer
NOR40232080
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