§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2022

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung hinsichtlich des § 24 des Kollektivvertrages wird der 1. April 2021, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen wird der 1. Februar 2021 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung hinsichtlich der Bestimmungen des Kollektivvertrages richtet sich nach der Geltungsdauer der Bestimmungen des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022

Gesetzesnummer

20011507

Dokumentnummer

NOR40232080

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