§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 134/2021

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2020 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20011176

Dokumentnummer

NOR40223382

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